LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2000
9 Sa 949/00
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5, Abs. 6 ; Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW vom 15.06.1994 und vom 03.03.2000 § 3 Ziffer 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 151
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 287/00

Arbeitszeit: Ausgleich durch Nachtarbeitszuschlag für Fahrer und Beifahrer im Güterfernverkehr

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 949/00

DRsp Nr. 2002/3630

Arbeitszeit: Ausgleich durch Nachtarbeitszuschlag für Fahrer und Beifahrer im Güterfernverkehr

1. Da für Fahrer im Güterfernverkehr die Leistung von Nachtarbeit typisch ist, enthalten die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen des Bezirksmanteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW vom 15.06.1994 und vom 03.03.2000 bereits einen materiellen Ausgleich i.S. von § 6 Abs. 6 ArbZG (entgegen BAG - DRsp-ROM Nr. 1998/4368 -). 2. Daher verstößt § 3 Ziffer 3 des Bezirksmanteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NW, wonach Nachtzuschläge für die Fahrer und Beifahrer im Güterverkehr und Möbelverkehr entfallen, nicht gegen § 6 Abs. 5 ArbZG.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5, Abs. 6 ; Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW vom 15.06.1994 und vom 03.03.2000 § 3 Ziffer 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und hilfsweise auf bezahlte Freistellung für Nachtarbeitsstunden auf der Grundlage von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz in Anspruch.