Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus den Monaten Februar 1996 bis November 1998. Der Kläger fordert von der Beklagten die Wegezeiten als Arbeitszeit zu vergüten, die er in dieser Zeit jeweils vom Betriebssitz in R. zu den einzelnen Arbeitsplätzen/Baustellen aufgewandt hat. Die Beklagte ist der Auffassung, vergütungspflichtige Zeiten lägen erst ab Arbeitsaufnahme an der jeweiligen Baustelle vor. Zum weitaus überwiegenden Teil seien zudem die vermeintlichen Ansprüche des Klägers nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Regelungen verfallen.
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