LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.1999
17 Sa 620/99
Normen:
BGB § 611 ; RTV Dachdecker §§ 5 54 ; TVG §§ 1 4 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 118
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5342/98

Arbeitszeit: Beginn und Ende im Dachdeckerhandwerk; tarifliche Ausschlussfrist: Wahrung durch Klageerhebung - Feststellungsklage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 620/99

DRsp Nr. 2002/3708

Arbeitszeit: Beginn und Ende im Dachdeckerhandwerk; tarifliche Ausschlussfrist: Wahrung durch Klageerhebung - Feststellungsklage

1. Im Dachdeckerhandwerk beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig auf der Baustelle. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf dem Betriebshof "stempelt" und in Vorbereitungsarbeiten einbezogen wird. "Vereinbarte Arbeitszeit" iS von § 5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 (RTV Dachdecker) ist dann der Betriebshof. 2. Die Klagefrist als zweite Stufe der Ausschlußfristenregelung des § 54 RTV Dachdecker wird durch eine unzulässige Feststellungsklage nicht gewahrt.

Normenkette:

BGB § 611 ; RTV Dachdecker §§ 5 54 ; TVG §§ 1 4 ; ZPO § 253 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus den Monaten Februar 1996 bis November 1998. Der Kläger fordert von der Beklagten die Wegezeiten als Arbeitszeit zu vergüten, die er in dieser Zeit jeweils vom Betriebssitz in R. zu den einzelnen Arbeitsplätzen/Baustellen aufgewandt hat. Die Beklagte ist der Auffassung, vergütungspflichtige Zeiten lägen erst ab Arbeitsaufnahme an der jeweiligen Baustelle vor. Zum weitaus überwiegenden Teil seien zudem die vermeintlichen Ansprüche des Klägers nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Regelungen verfallen.