LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.1997
5 TaBV 8/97
Normen:
BetrVG §§ 77 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 115
AuR 1998, 170
NZA-RR 1999, 88
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 229/96

Arbeitszeit: Durchführungsverpflichtung einer Gleitzeitvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/97

DRsp Nr. 2001/14546

Arbeitszeit: Durchführungsverpflichtung einer Gleitzeitvereinbarung

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden verfallen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind, in der Weise durchzuführen, dass sie solche verfallenden Gleitzeitguthaben verhindert oder ihren Anfall mit dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG abstimmt.

Normenkette:

BetrVG §§ 77 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, die auf eine Gleitzeitbetriebsvereinbarung gestützt werden.

Der antragstellende Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin, einer Bank, für ca. 320 Mitarbeiter gebildet. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 (im folgenden: BV), die u.a. folgende Regelungen enthält:

1. Vorbemerkungen

... Die bestehende Überstundenregelung wird durch die Grundsätze der Gleitzeitvereinbarung nicht berührt.

2. Geltungsbereich

...

3. Verantwortlichkeit