LAG Köln - Beschluss vom 07.05.2008
3 TaBV 85/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 80 Abs. 2 ; BetrVG § 87 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 456
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 31/07

Arbeitszeitkonto; Unterlassung; Betriebsvereinbarung; Auskunft

LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 85/07

DRsp Nr. 2008/18405

Arbeitszeitkonto; Unterlassung; Betriebsvereinbarung; Auskunft

»1) Verstößt der Arbeitgeber mehrfach und über einen erheblichen Zeitraum (hier 1 1/2 Jahre) gegen die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. 2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 80 Abs. 2 ; BetrVG § 87 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Tarifvertrages über Arbeitszeitkonten und dabei konkret um die Untersagung, die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten zu überschreiten sowie um die Auskunftserteilung über den jeweiligen Stand der Arbeitszeitkonten sämtlicher Tarifangestellter.