I.
Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Tarifvertrages über Arbeitszeitkonten und dabei konkret um die Untersagung, die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten zu überschreiten sowie um die Auskunftserteilung über den jeweiligen Stand der Arbeitszeitkonten sämtlicher Tarifangestellter.
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