ArbG Berlin vom 24.09.1987
10 Ca 159/87
Normen:
BDSG § 26 Abs.2 S.2; BetrVerfG § 83 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1988, 70
DB 1988, 133
DRsp VI(642)252b-d

ArbG Berlin - 24.09.1987 (10 Ca 159/87) - DRsp Nr. 1992/11861

ArbG Berlin, vom 24.09.1987 - Aktenzeichen 10 Ca 159/87

DRsp Nr. 1992/11861

Erteilung von Auskünften über elektronisch gespeicherte Personaldaten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber: (b) Verpflichtung zur Mitteilung entschlüsselter Angaben; (c-d) Verpflichtung zur Benennung der Adressaten einer Datenübermittlung (c) bei regelmäßiger Weitergabe (§ 26 Abs 2 Satz 2 BDSG); (d) bei unregelmäßiger Weitergabe.

Normenkette:

BDSG § 26 Abs.2 S.2; BetrVerfG § 83 Abs.1;

(b) »Der Anspruch des Kl. auf Auskunftserteilung über sämtliche persönliche Daten .. ergibt sich aus § 83 Abs. 1 BetrVG [BetrVerfG]. ...

Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG hat der Kl. .. ein Recht auf Einsicht in die über ihn geführten Personalakten; hierzu gehören auch alle Angaben über die Person sowie die vertraglichen Vereinbarungen und Unterlagen über das Arbeitsverhältnis (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. § 83 Rdnr. 2).

Das Einsichtsrecht des ArbNehmers umfaßt auch die Verpflichtung des ArbGebers, dem ArbNehmer entschlüsselte Angaben zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist die Bekl. nicht nachgekommen; sie hat dem Kl. lediglich Kopien der Personalunterlagen überreicht, auf denen sich Ä bereits auf den ersten Blick erkennbar Ä zum größten Teil EDV-mäßig verschlüsselte Daten befinden, deren Bedeutung weder für einen gewerblichen ArbNehmer wie den Kl. noch für das Gericht erkennbar ist.