(b) »Der Anspruch des Kl. auf Auskunftserteilung über sämtliche persönliche Daten .. ergibt sich aus § 83 Abs. 1 BetrVG [BetrVerfG]. ...
Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG hat der Kl. .. ein Recht auf Einsicht in die über ihn geführten Personalakten; hierzu gehören auch alle Angaben über die Person sowie die vertraglichen Vereinbarungen und Unterlagen über das Arbeitsverhältnis (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. § 83 Rdnr. 2).
Das Einsichtsrecht des ArbNehmers umfaßt auch die Verpflichtung des ArbGebers, dem ArbNehmer entschlüsselte Angaben zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist die Bekl. nicht nachgekommen; sie hat dem Kl. lediglich Kopien der Personalunterlagen überreicht, auf denen sich Ä bereits auf den ersten Blick erkennbar Ä zum größten Teil EDV-mäßig verschlüsselte Daten befinden, deren Bedeutung weder für einen gewerblichen ArbNehmer wie den Kl. noch für das Gericht erkennbar ist.
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