ArbG Berlin - Urteil vom 06.11.1991
63 A Ca 15193/91
Fundstellen:
DB 1992, 481
AuA 1992, 125

ArbG Berlin - Urteil vom 06.11.1991 (63 A Ca 15193/91) - DRsp Nr. 1998/4115

ArbG Berlin, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 63 A Ca 15193/91

DRsp Nr. 1998/4115

1. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 KSchG über die soziale Auswahl sind auch bei einer Kündigung nach den Sonderbestimmungen für den öffentlichen Dienst nach der Anlage 1 des Einigungsvertrages anzuwenden (Kündigung wegen "mangelnden Bedarfs" bzw. wegen der Unmöglichkeit weiterer Verwendung bei "Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle"). 2. Ob bei einer Verschmelzung einer "östlichen" mit einer "westlichen" Dienststelle nur die übernommenen "Ostarbeitnehmer" oder sämtliche Arbeitnehmer der Dienststelle in den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen sind, bleibt offen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Einigungsvertrag.