ArbG Berlin - Urteil vom 13.11.1991
63 A Ca 13451/91
Fundstellen:
DB 1992, 480
AuA 1992, 224

ArbG Berlin - Urteil vom 13.11.1991 (63 A Ca 13451/91) - DRsp Nr. 1998/4114

ArbG Berlin, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 63 A Ca 13451/91

DRsp Nr. 1998/4114

Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB - Zumutbarkeitsprüfung auch in bezug auf die Dauer der Kündigungsfrist. 1. Auch bei einer "Stasi-Kündigung" nach der Anl. I des Einigungsvertrages ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten; sie beginnt in der Regel jedoch erst mit der Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. 2. Auch wenn die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung des Arbeitnehmers ausgesprochen worden ist, ist stets zu prüfen, ob dem öffentlichen Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten ist. Dies kann bei einem älteren und langjährig beschäftigten Arbeitnehmer bejaht werden, wenn seine "Stasi-Vergangenheit" seit langem bekannt ist und die Anhörung keine neuen, belastenden Gesichtspunkte zutage gefördert hat.

TATBESTAND:

Die Parteien streiten über eine "Stasi-Kündigung" nach dem Einigungsvertrag.