ArbG Bochum - Urteil vom 12.07.1991
2 Ca 2552/90
Normen:
BeschFG § 1 ; BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA § 611a BGB Nr. 8

ArbG Bochum - Urteil vom 12.07.1991 (2 Ca 2552/90) - DRsp Nr. 1999/7790

ArbG Bochum, Urteil vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 2 Ca 2552/90

DRsp Nr. 1999/7790

1. Sind alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG erfüllt, bedarf es keines darüber hinausgehenden sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. 2. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots des § 611a BGB.

Normenkette:

BeschFG § 1 ; BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch Fristablauf.

Die Klägerin stand seit dem 28.05.1990 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Ihr monatlicher Bruttolohn betrug in dieser Zeit 2.400,--- DM. Der Arbeitsvertrag war - ebenso wie 348 andere bei der Beklagten - auf den 31.12.1990 befristet. In der Abteilung der Klägerin endeten 168 Arbeitsverhältnisse zu diesem Termin. Hiervon wurden nur 27 Arbeitnehmerinnen nicht zum 01.01.1991 in unbefristete Stellungen übernommen.

Unter diesen nicht Übernommenen waren sowohl Männer als auch Frauen. Von den zu diesem Zeitpunkt schwangeren Arbeitnehmerinnen wurde niemand übernommen.

Bei Ablauf der Frist war auch die Klägerin schwanger. Sie ist ebenfalls nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.