Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch Fristablauf.
Die Klägerin stand seit dem 28.05.1990 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Ihr monatlicher Bruttolohn betrug in dieser Zeit 2.400,--- DM. Der Arbeitsvertrag war - ebenso wie 348 andere bei der Beklagten - auf den 31.12.1990 befristet. In der Abteilung der Klägerin endeten 168 Arbeitsverhältnisse zu diesem Termin. Hiervon wurden nur 27 Arbeitnehmerinnen nicht zum 01.01.1991 in unbefristete Stellungen übernommen.
Unter diesen nicht Übernommenen waren sowohl Männer als auch Frauen. Von den zu diesem Zeitpunkt schwangeren Arbeitnehmerinnen wurde niemand übernommen.
Bei Ablauf der Frist war auch die Klägerin schwanger. Sie ist ebenfalls nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.
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