A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die seitens des Arbeitgebers vorgenommene Umsetzung von neun Arbeitnehmern vom sog. Trockensortiment in das sog. Frischesortiment aufgehoben werden muss, weil es sich hierbei um eine Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehandelt hat, die der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: der Arbeitgeber) ist ein Unternehmen des Groß- und Außenhandels, welches mit der Distribution von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern für den Haushalt befasst ist.
Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers in F. gewählte Betriebsrat (im Folgenden: der Betriebsrat).
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