ArbG Essen - Beschluss vom 16.12.2003
6 BV 97/03

ArbG Essen - Beschluss vom 16.12.2003 (6 BV 97/03) - DRsp Nr. 2006/2127

ArbG Essen, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 BV 97/03

DRsp Nr. 2006/2127

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat, indem die örtlichen Betriebe der Beteiligten zu 2) vertreten werden.

In einem gemeinsamen Gespräch zwischen dem Gesamtbetriebsrat, dem Vorstand der Muttergesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied Professor M. und der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) ist dem Beteiligten zu 1) anhand einer Darstellung über die "Entwicklung der Anzahl Mitarbeiter (Stammpersonal) und der Anzahl der Prüfungen" mitgeteilt worden, man sei der Auffassung, 160 Mitarbeiter zuviel zu beschäftigen. Der Gesamtbetriebsrat hat daraufhin mit Schreiben vom 12.02.2003 Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, sowie ergänzend die Offenlegung der Personalzahlen im Sinne des § 92 BetrVG verlangt. Mit Schreiben vom 05.03.2003 wurde zusätzlich von dem Gesamtbetriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung und Beschäftigungssicherung im Sinne des § 92 a BetrVG verlangt. Mit Schreiben vom 25.03.2003 hat die Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass die Bereitschaft bestehe, über Maßnahmen der Beschäftigungssicherung zu verhandeln, dass dies jedoch ohne Einbindung Dritter erfolgen solle. Auch nach weiterer Korrespondenz wurde die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) als Sachverständigen abgelehnt.