ArbG Passau vom 14.01.1988
2 Ca 390/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1988, 630
DRsp VI(604)172d

ArbG Passau - 14.01.1988 (2 Ca 390/87) - DRsp Nr. 1992/11882

ArbG Passau, vom 14.01.1988 - Aktenzeichen 2 Ca 390/87

DRsp Nr. 1992/11882

Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücknahme einer Abmahnung (bzw. auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte) dann nicht ohne weiteres, wenn Ä auf der Grundlage einer entsprechenden Betriebsordnung Ä die Abmahnung nach gewisser Zeit (hier: nach einem Jahr) ohnehin aus der Akte entfernt werden wird;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Nach inzwischen gefestigter Rechtspr. des BAG (zuletzt [in] BB 1986, 594 [hier: VI (604) 161 c]) kann der ArbNehmer die Rücknahme einer mißbilligenden Äußerung des ArbGebers verlangen, wenn diese nach Form und Inhalt dazu geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Hierzu gehören vor allem schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden. ...

Bei der [umstrittenen] Verwarnung ist [allerdings] von maßgeblicher Bedeutung, daß deren Wirkung ein Jahr später gemäß der Betriebsordnung beendet ist.