ArbG Siegburg - Beschluß vom 18.03.1988
1 BV Ga 1/88
Normen:
BeTrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
CR 1990, 599 (LS)
jur-pc 1990, 634

ArbG Siegburg - Beschluß vom 18.03.1988 (1 BV Ga 1/88) - DRsp Nr. 1993/4321

ArbG Siegburg, Beschluß vom 18.03.1988 - Aktenzeichen 1 BV Ga 1/88

DRsp Nr. 1993/4321

»1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG ist gegeben, wenn eine Telefonanlage die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche erlaubt. 2. Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes; sie können, wenn die Zielnummer erfaßt wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein. 3. § 23 Abs. 3 BetrVG enthält einen eigenständigen Unterlassungsanspruch neben anderen Unterlassungsansprüchen im Betriebsverfassungsrecht, so daß durch § 23 Abs. 3 die allgemeinen Vorschriften zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht ausgeschlossen werden. 4. § 23 Abs. 3 BetrVG schafft ein besonderes Erkenntnisverfahren, welches sich von den anderen Beschlußverfahren dadurch entscheidet, daß kein konkreter, noch andauernder Streitfall zwischen den Beteiligten mehr vorliegen muß, wenn nur der Arbeitgeber in der Vergangenheit einen groben Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten begangen hat.« Tenor: