LSG Sachsen - Urteil vom 10.12.2014
8 KA 15/13
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 5 S. 3; SGB V § 106 Abs. 5 S. 8; SGB V § 31 Abs. 1 S. 4; AMG § 4 Abs. 17; AMG § 43 Abs. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 2 S. 1; SGB V § 92 Abs. 2 S. 10; SGB V § 92 Abs. 2 S. 2; SGB V § 92 Abs. 2 S. 6; SGB V § 92 Abs. 2 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 123/10

Arzneikostenregress bei Verstoß gegen Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses - Arzneimittelverordnung; Ausnahmeindikation; Compliance; Dokumentation; Exubera; informales Verwaltungshandeln; medizinisch begründeter Einzelfall; Vertragsärztliche Versorgung; Vorverfahren; Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Sachsen, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 8 KA 15/13

DRsp Nr. 2015/10590

Arzneikostenregress bei Verstoß gegen Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses - Arzneimittelverordnung; Ausnahmeindikation; Compliance; Dokumentation; Exubera; informales Verwaltungshandeln; medizinisch begründeter Einzelfall; Vertragsärztliche Versorgung; Vorverfahren; Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Therapiehinweise in den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten keine Verordnungsausschlüsse im Sinne des § 106 Abs. 5 Satz 8 SGB V. Dies gilt auch für Therapiehinweise, die so gefasst sind, dass sie wie Verordnungsausschlüsse wirken. 2. Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses sind für Vertragsärzte und Prüfgremien verbindliche Konkretisierungen des Wirtschaftlichkeitsgebots. 3. Soweit eine Arzneimittelverordnung gegen die Vorgaben eines Therapiehinweises des Gemeinsamen Bundesausschusses verstößt, haben die Prüfgremien nicht eigenständig und im Einzelnen zu prüfen, ob dem Grunde nach ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt; vielmehr genügt es, wenn sie den Verstoß gegen die Vorgaben des Therapiehinweises feststellen. 4. § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist auf Therapiehinweise entsprechend anzuwenden. D.h. von den Vorgaben eines Therapiehinweise kann der Vertragsarzt bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation mit Begründung abweichen.