LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 19 R 696/15
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 236b; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 80/15

Auf die Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare ZeitenVerfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 696/15

DRsp Nr. 2017/8582

Auf die Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Zeiten Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

Die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (hier: Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Versicherten).

1. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, mit Berücksichtigungszeiten, und mit Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld. Uunter besonderen Einschränkungen werden weiter Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 a SGB VI) und Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet. 2. Der Senat ist nicht zum Ergebnis gekommen, dass die gesetzliche Regelung des § 51 Abs. 3a SGB VI insgesamt verfassungswidrig ist oder im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zumindest die Rückausnahmegründe erweitert werden müssten. 3. Der Senat schließt sich insofern der Argumentation des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.06.2016 (Az. L 9 R 695/16) an.