Auf die Beschwerde der Antragstellerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 5.5.2014 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1.5.2014 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Krankenversicherungssachleistungen zu gewähren.
2.Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Umstritten ist, ob die Antragsgegnerin oder der Beigeladene verpflichtet ist, der Antragstellerin Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
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