Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz des Versorgungsschadens, der ihm durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstanden ist.
Der Kläger war seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Systemprogrammierer zu einem Jahresgehalt von 118.800,-- DM brutto beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 03.08.1989 (Bl. 15 bis 18 d.A.) wird verwiesen. Am 17.09.1998 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Zugehörigkeit zu R Pensionskasse, der er aufgrund eines Antrags vom 07.01.1997 (Bl.134R) angehörte. Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich sei, nahm er davon Abstand (Anlagen B 3, B 4, Bl. 40, 41 d.A.). Seit dem 11.11.1998 war der Kläger arbeitsunfähig an einem Nervenleiden erkrankt. Anfang 1999 kündigte die private Krankenkasse dem Kläger, so dass er kein Krankengeld mehr erhielt und seit Februar 1999 mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bezog.
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