LAG Köln - Urteil vom 07.11.2002
5 Sa 725/02
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 96
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9526/01

Aufhebungsvertrag; Schadensersatz

LAG Köln, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 725/02

DRsp Nr. 2003/4872

Aufhebungsvertrag; Schadensersatz

»Die Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht, einen Arbeitnehmer, der kurz zuvor aus finanziellen Gründen die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der betrieblichen Pensionskasse angestrebt hatte, über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrages auf die Betriebsrentenanwartschaft aufzuklären.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz des Versorgungsschadens, der ihm durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstanden ist.

Der Kläger war seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Systemprogrammierer zu einem Jahresgehalt von 118.800,-- DM brutto beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 03.08.1989 (Bl. 15 bis 18 d.A.) wird verwiesen. Am 17.09.1998 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Zugehörigkeit zu R Pensionskasse, der er aufgrund eines Antrags vom 07.01.1997 (Bl.134R) angehörte. Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich sei, nahm er davon Abstand (Anlagen B 3, B 4, Bl. 40, 41 d.A.). Seit dem 11.11.1998 war der Kläger arbeitsunfähig an einem Nervenleiden erkrankt. Anfang 1999 kündigte die private Krankenkasse dem Kläger, so dass er kein Krankengeld mehr erhielt und seit Februar 1999 mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bezog.