LAG Köln - Urteil vom 18.12.2002
8 Sa 979/02
Normen:
BGB § 312 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 229 zu § 5 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1280
LAGReport 2003, 142
NZA-RR 2003, 406
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1142/02

Aufhebungsvertrag, Widerruf

LAG Köln, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 979/02

DRsp Nr. 2003/9567

Aufhebungsvertrag, Widerruf

»1. Auf einen Aufhebungsvertrag, der einen vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft ist § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. nicht anwendbar. 2. Der Aufhebungsvertrag als vertragliche Vereinbarung der Privatautonomie betrifft das bestehende begründete Dauerschuldverhältnis in seiner Gesamtheit und bestimmt sich somit in seiner Wirksamkeit als contrarius actus zum Arbeitsvertrag bis zum 01. Januar 2003 nach den Regelungen des BGB, die vor dem 01. Januar 2002 gegolten haben, Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2.«

Normenkette:

BGB § 312 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 229 zu § 5 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 27. Mai 2000 als Näherin beschäftigt.

Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 mit Ablauf des 30.04.2002 beendet.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. diesen Aufhebungsvertrag widerrufen und macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Aufhebungsvertrag als entgegengesetzter Akt einer Begründung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien Gebrauch gemacht und auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt.