LAG Hamm - Beschluss vom 01.12.2006
13 TaBV 50/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/06

Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen - unsubstantiierte Darlegungen zu rechtsmißbräuchlichem Verhalten der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 50/06

DRsp Nr. 2007/9638

Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen - unsubstantiierte Darlegungen zu rechtsmißbräuchlichem Verhalten der Arbeitgeberin

Hinweise auf Andeutungen während der Ausbildung, die Auszubildende solle sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, reichen zur Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei verweigerter Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung für sich genommen ebenso wenig aus wie eine aktive Rolle bei den betrieblichen Auseinandersetzungen; auch Stellungnahmen Dritter namentlich in Flugblättern können nicht dazu führen, der Arbeitgeberin ein sachwidriges Vorgehen zu unterstellen.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1xxxx einen Betrieb mit über 7000 Mitarbeitern; sie beschäftigt etwa 200 Auszubildende.

Ab dem 01.09.2002 befand sich die Beteiligte G2xxxxx aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 21.02.2002 (Bl. 7 f. der Akten) in der Berufsausbildung zur Mechatronikerin. Seit November 2004 ist sie Mitglied der im Betrieb bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 4.).