LAG Berlin - Urteil vom 27.05.2004
13 Sa 313/04
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 103 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 45
NZA-RR 2005, 130
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 14460/03

Auflösungsantrag bei besonderem Kündigungsschutz

LAG Berlin, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 313/04

DRsp Nr. 2004/12817

Auflösungsantrag bei besonderem Kündigungsschutz

»Die §§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG in Verbindung mit § 103 BetrVG über den besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlbewerber und Betriebsratsmitglieder sind jedenfalls dann leges speziales gegenüber dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, wenn der Auflösungsantrag auf ein Verhalten des Arbeitnehmers nach Erlangung der Funktion als Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, Wahlbewerber für die Betriebsratswahl und Betriebsratsmitglied gestützt wird.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 103 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin sowie um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers. Rechtskräftig ist die Feststellung des Arbeitsgerichts Berlin geworden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23. Mai 2003 nicht beendet worden ist.

Der in der N.str. 34 in Berlin wohnhafte Kläger ist seit dem 20. September 1999 bei der Beklagten, die ein S.heim in Berlin betreibt, gegen ein Bruttoentgelt von zuletzt 1.550,29 Euro als Krankenpfleger beschäftigt. Er ist Mitglied der V. ...gewerkschaft e.V. (v.).