Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin sowie um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers. Rechtskräftig ist die Feststellung des Arbeitsgerichts Berlin geworden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23. Mai 2003 nicht beendet worden ist.
Der in der N.str. 34 in Berlin wohnhafte Kläger ist seit dem 20. September 1999 bei der Beklagten, die ein S.heim in Berlin betreibt, gegen ein Bruttoentgelt von zuletzt 1.550,29 Euro als Krankenpfleger beschäftigt. Er ist Mitglied der V. ...gewerkschaft e.V. (v.).
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