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Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1xxxx einen Betrieb mit über 7.000 Arbeitnehmern, sie beschäftigt etwa 200 Auszubildende.
Seit dem 01.09.2002 befand sich der Beteiligte zu 2. aufgrund eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 18.01.2002 (Bl. 8 ff.d.A.) in der Berufsausbildung zum Energieelektroniker. Der Beteiligte zu 2. gehörte der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung an, die zuletzt im November 2004 erneut gewählt wurde.
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