LAG Hamm - Beschluss vom 03.11.2006
10 TaBV 42/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/06

Auflösungsantrag bei unzumutbarer Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Anschluss an die Berufsausbildung - kein freier Arbeitsplatz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

LAG Hamm, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 42/06

DRsp Nr. 2007/905

Auflösungsantrag bei unzumutbarer Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Anschluss an die Berufsausbildung - kein freier Arbeitsplatz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

1. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Arbeitsgericht abzustellen. 2. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zahlreiche Leiharbeitnehmer beschäftigt, führt nicht zu der Annahme, dass freie Arbeitsplätze vorhanden sind.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1xxxx einen Betrieb mit über 7.000 Arbeitnehmern, sie beschäftigt etwa 200 Auszubildende.

Seit dem 01.09.2002 befand sich der Beteiligte zu 2. aufgrund eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 18.01.2002 (Bl. 8 ff.d.A.) in der Berufsausbildung zum Energieelektroniker. Der Beteiligte zu 2. gehörte der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung an, die zuletzt im November 2004 erneut gewählt wurde.