LAG Berlin - Urteil vom 10.10.2002
16 Sa 1162/02
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 234
NZA-RR 2003, 490
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 26662/01

Aufschiebend bedingte Versorgungszusage / Probezeit als Vorschaltzeit

LAG Berlin, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1162/02

DRsp Nr. 2003/4601

Aufschiebend bedingte Versorgungszusage / Probezeit als Vorschaltzeit

»1. Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Versorgungszusage kann aufschiebend bedingt für die Zeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit erteilt werden. 2. Die zehnjährige Wartefrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BetrAVG beginnt in diesem Fall erst mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Versorgungsanwartschaft.

Der am ...... 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 18. November 1991 als Sachbearbeiter/Bauleiter beschäftigt und schied nach einer betriebsbedingten Kündigung mit Datum vom 24. September 2001 zum Ablauf des 31. Dezember 2001 aus - entsprechend einem im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz geschlossenen Teilvergleich, in dem die Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,-- EUR verpflichtet hat.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

"§ 3

Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Anstellungsvertrag beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende. ...

§ 8