Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 22.08.2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf EUR 12.159,86 festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, hilfsweise die Herstellung, der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.
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