VG Freiburg - Urteil vom 21.10.2014
3 K 1230/12
Normen:
BLV § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SGB IX § 96 Abs. 3;

Ausbildung; Fortbildung; Laufbahn; Prüfung; Beurteilung; Dienstzeugnis; Personalakte - Personalrat ; Schwerbehindertenvertretung; Vertrauensmann; Benachteiligungsverbot; Dienstliche Beurteilung; Fortschreibung; Fiktive Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung; Vergleichsgruppe

VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 3 K 1230/12

DRsp Nr. 2014/18265

Ausbildung; Fortbildung; Laufbahn; Prüfung; Beurteilung; Dienstzeugnis; Personalakte - Personalrat ; Schwerbehindertenvertretung; Vertrauensmann; Benachteiligungsverbot; Dienstliche Beurteilung; Fortschreibung; Fiktive Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung; Vergleichsgruppe

Im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung müssen die Daten der Beamten/-innen der Vergleichsgruppe (zunächst) in nicht anonymisierter Form offengelegt werden.

Der Widerspruchsbescheid des Zollkriminalamts vom 05.06.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 02.09.2005 bis 01.07.2008 (Stichtag: 01.07.2008) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BLV § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SGB IX § 96 Abs. 3;

Tatbestand: