»1. Ein Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dort an einer Hochschule studiert und ab Oktober 2002 im Rahmen der Aktion Erasmus (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000, ABl. L 28, S. 1, über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates) für zwei Semester als Zeitstudent ohne Anspruch auf eine Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung vorübergehend eine Hochschule in Deutschland besucht hat, um Studienleistungen zu erbringen, die auf das im Herkunftsmitgliedstaat betriebene Studium angerechnet werden, hat nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den vorübergehenden Besuch der inländischen Hochschule.2. Auch der Beschluss Nr. 253/2000/EG begründet in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für den Unterhalts- und Ausbildungsbedarf gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat der Gast-Hochschule.
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