VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2003
7 S 1895/02
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BAföG § 2 Abs. 1 a ; BSHG § 26 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 22/01

Ausbildungsförderung: auswärtige Unterbringung; Wohnung der Eltern

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 7 S 1895/02

DRsp Nr. 2008/7992

Ausbildungsförderung: auswärtige Unterbringung; Wohnung der Eltern

»Zu der Frage, ob bei auswärtiger Unterbringung eines Schülers Förderungsleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn diese nicht aus ausbildungsbedingten, sondern aus schwerwiegenden sozialen Gründen erfolgt ist (hier verneint).«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BAföG § 2 Abs. 1 a ; BSHG § 26 ;

Tatbestand:

Die 1982 geborene Klägerin besuchte seit dem 13.9.1999 das Ernährungswissenschaftliche Gymnasium in B. Sie war im Schuljahr 2000/2001 Schülerin der 12. Klasse. Sie wohnt in B. in der S.-Straße und führt dort einen eigenen Haushalt. Ihre leiblichen Eltern sind verheiratet und wohnen ebenfalls in B. in der F.S-Straße. Mit Antrag vom 17.8.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG. Hierzu erklärte sie, sie wohne nicht bei ihren Eltern, weil eine Rückkehr zu ihren leiblichen Eltern für sie unzumutbar sei, nachdem sie bereits 1996 vom Jugendamt B. bei einer Pflegefamilie untergebracht worden sei, u.a. deswegen, weil ihr Vater Alkoholiker sei.

Eine Nachfrage des Amts für Ausbildungsförderung beim Jugendamt ergab, dass das Sorgerecht auch während der Zeit, in der die Klägerin bei Pflegeeltern lebte, bei den leiblichen Eltern verblieben war.