LAG Köln - Urteil vom 19.09.2002
10 Sa 612/02
Normen:
GG Art. 12 ; LuftpersVO § 14 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4759/01

Ausbildungskosten, Rückzahlung, Type-Rating mit CCC-Schulung, Bindungsdauer

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 612/02

DRsp Nr. 2003/4882

Ausbildungskosten, Rückzahlung, Type-Rating mit CCC-Schulung, Bindungsdauer

»Die zulässige Bindungsdauer bei Musterberechtigungen für einen Flugzeugtyp kann 1 Jahr überschreiten, wenn zusätzlich eine sog. CCC-Schulung erfolgt, die das berufsmäßige Fliegen erlaubt.«

Normenkette:

GG Art. 12 ; LuftpersVO § 14 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Der Kläger ist Verkehrsflugzeugführer. Er hatte die Lizenz als Flugzeugführer auf eigene Kosten erworben, verfügte aber noch nicht über die Erlaubnis für (berufsmäßige) Verkehrsflugzeugführer. Die Parteien schlossen am 06.10.1999 einen Schulungsvertrag, der die praktische Schulung für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer im Sinne des § 14 Abs. 7 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftpersVO) und Musterberechtigung für den Flugzeugtyp AVRO 85 durch Vermittlung der dafür notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Gegenstand hatte. Die Schulung begann am 04.10.1999. Nach erfolgreichem Abschluss wurde der Kläger von der Beklagten ab dem 20.11.1999 als Flugzeugführer AVRO zu einer monatlichen Gesamtvergütung von 5.507,00 DM beschäftigt.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 27.09.2000 zum 31.03.2001.