LAG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2000
3 Sa 826/99
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 § 92 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 5 Ca 2174/99 - 11.11.99,

Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

LAG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 826/99

DRsp Nr. 2002/16856

Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

1. Auf einen selbständigen Versicherungsvertreter (Einfirmenvertreter) finden die vom BAG für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze zur - eingeschränkten - Rückzahlung von Ausbildungskosten keine Anwendung. 2. Die Vereinbarung einer - anteiligen - Rückzahlung von Ausbildungskosten bei einem vorzeitigem, vom Versicherungsvertreter veranlassten bzw. verschuldeten Ausscheiden aus dem Versicherungsvertreterverhältnis stellt keine unangemessene Benachteiligung des selbständigen Versicherungsvertreters dar und verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Vertragspartner (Versicherungsunternehmen) die Seminarkosten für eine - marktgängige, einmonatige - Ausbildung an der "Bonner Akademie" übernommen hatte. 3. Die Übernahme der Ausbildungskosten durch den selbständigen Versicherungsvertreter bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses stellt auch keine solche ungewöhnlich hohe Belastung dar, die zu einer Korrektur der vertraglichen Vereinbarung aus grundrechtlicher Sicht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog Bürgschaftsentscheidung und zum sog. Handelsvertreterbeschluss zwingt.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 § 92 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: