Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf restliche Ausbildungsvergütung.
Der Kläger befand sich bei der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001 in einer Berufsausbildung zum Zimmerer. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Da der Kläger das Abitur abgelegt hatte, wurde die Ausbildungszeit um 12 Monate verkürzt. Die Handwerkskammer gestattete diese Verkürzung gem. § 29 Abs. 2 BBiG. Auf das Ausbildungsverhältnis kommt der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung.
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