LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2002
2 Sa 410/02
Normen:
BBiG § 29 Abs. 1 ; BBiG § 29 Abs. 2 ; BBTV § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 654/01

Ausbildungsvergütung - Begriff der anderen Ausbildungsstätte im Sinne des § 4 Ziffer 1 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 410/02

DRsp Nr. 2003/9575

Ausbildungsvergütung - Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" im Sinne des § 4 Ziffer 1 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe

»Zum Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" im Sinne des § 4 Ziffer 1 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe. Eine allgemeinbildende Schule - hier Gymnasium - erfüllt nicht den Begriff der "anderen Ausbildungsstätte" nach § 4 Abs. 1 BBTV.«

Normenkette:

BBiG § 29 Abs. 1 ; BBiG § 29 Abs. 2 ; BBTV § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf restliche Ausbildungsvergütung.

Der Kläger befand sich bei der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2001 in einer Berufsausbildung zum Zimmerer. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Da der Kläger das Abitur abgelegt hatte, wurde die Ausbildungszeit um 12 Monate verkürzt. Die Handwerkskammer gestattete diese Verkürzung gem. § 29 Abs. 2 BBiG. Auf das Ausbildungsverhältnis kommt der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung.