OVG Saarland - Beschluß vom 11.12.1998
4 P 1/98
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BPersVG § 9 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 463
AuR 2000, 37
PersR 1999, 214
ZfPR 1999, 201
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1/96

Ausbildungsverhältnis: Weiterbeschäftigung - BPersVG § 9 Abs. 4 - bei Haschischkonsum

OVG Saarland, Beschluß vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 4 P 1/98

DRsp Nr. 2007/8021

Ausbildungsverhältnis: Weiterbeschäftigung - BPersVG § 9 Abs. 4 - bei Haschischkonsum

»1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (§ 9 Abs. 4 BPersVG) bei festgestelltem erheblichen Haschischkonsum. 2. Haschischkonsum rechtfertigt auch in einem besondere Arbeitssicherheit erfordernden Arbeitsbereich (BW-Systeminstandsetzungszentrum) die Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht, wenn keine Auswirkungen des Haschischkonsums auf die Arbeitsleistung festgestellt wurden, eine Drogenabhängigkeit nicht erhärtet ist, keine Abmahnungen erfolgt sind und an der Arbeitsstelle keine Drogenaufklärung mit Sanktionsandrohung stattfindet.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BPersVG § 9 Abs. 2, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1) wurde von September 1992 bis Januar 1996 beim Beteiligten zu 3) -- Ausbildungswerkstatt -- zum Kfz-Mechaniker ausgebildet (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses: 26.1.1996). Mit Schreiben vom 23.11.1995 bat er um Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.