LAG Chemnitz - Urteil vom 21.04.1999
2 Sa 1077/98
Normen:
ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 280 Abs. 1, § 287 S. 2, §§ 284, 285, 249, 251 Abs. 1 ; EFZG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4130/98

Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung/Ersatzruhetag

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 1077/98

DRsp Nr. 1999/8939

Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung/Ersatzruhetag

»Ein Ersatzruhetag für Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG kann auch durch einen Werktag (hier: Samstag) gewährt werden, der für einen nicht in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfrei ist.«

Normenkette:

ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 280 Abs. 1, § 287 S. 2, §§ 284, 285, 249, 251 Abs. 1 ; EFZG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren zuletzt noch darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Geld dafür verlangen kann, daß die Beklagte als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung des Klägers Samstage als Ersatzruhetage gewährt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Textilindustrie für die neuen Bundesländer Anwendung, weil der Beschäftigungsbetrieb im Land Sachsen liegt.

Der Stundenlohn des Klägers beträgt 14,56 DM brutto. Feiertagsarbeit unterliegt nach § 5 Nr. 3 b des anwendbaren Manteltarifvertrages für die Betriebe der Textilindustrie vom 08.07.1994 einem Zuschlag von 100 %.