LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.12.2008
2 Sa 180/08
Normen:
ArbeitszeitVO MV § 3 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105/08

Ausgleich von Zeitguthaben durch Unterrichtsausfälle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 180/08

DRsp Nr. 2009/1805

Ausgleich von Zeitguthaben durch Unterrichtsausfälle

Wird eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung M-V getroffen, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, dass ein Zeitguthaben durch Unterrichtsausfälle bereits im jeweiligen Schuljahr ausgeglichen worden sei. § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung M-V geht von einem Ausgleich in einem anderen Schuljahr aus.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.04.2008 - 3 Ca 105/08 - wie folgt abgeändert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Zeitguthaben

a) für das Schuljahr 2005/2006 insgesamt 130 Stunden

b) für das Schuljahr 2006/2007 insgesamt 78 Stunden gutzuschreiben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3, dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

II. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

ArbeitszeitVO MV § 3 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erhöhung eines Arbeitszeitguthabens.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 1997 als vollbeschäftigte Lehrkraft an der Beruflichen Schule des Landkreises Parchim beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.