I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.04.2008 -
1. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Zeitguthaben
a) für das Schuljahr 2005/2006 insgesamt 130 Stunden
b) für das Schuljahr 2006/2007 insgesamt 78 Stunden gutzuschreiben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3, dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.
II. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erhöhung eines Arbeitszeitguthabens.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 1997 als vollbeschäftigte Lehrkraft an der Beruflichen Schule des Landkreises Parchim beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
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