LAG Köln - Beschluss vom 16.04.2021
9 TaBV 34/20
Normen:
BetrVG § 54; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; EBRG § 5; BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 246/19

Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen Bildung eines KonzernbetriebsratsKein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen HoldingBeschränktes Informationsrecht des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 34/20

DRsp Nr. 2021/9299

Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen Bildung eines Konzernbetriebsrats Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Holding Beschränktes Informationsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber - nicht gegen die Holding - einen Auskunftsanspruch in dem Umfang, dass er ihn prüfen lässt, ob die Bildung eines Konzernbetriebsrats in Betracht kommt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2020 - 11 BV 246/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 54; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; EBRG § 5; BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Antragstellers gegen die Beteiligte zu 2 als Holding-Gesellschaft der in der Möbelbranche tätigen P -Gruppe im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats.

In mehreren Konzernunternehmen der P -Gruppe bestehen Betriebsräte, ein Gesamtbetriebsrat ist jedoch in keinem der Konzernunternehmen gebildet. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat des von der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3, betriebenen Logistikzentrums in F .