Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Umsatzbeteiligung zustehen.
Die Beklagte betreibt einen Rohrreinigungsdienst. Der Kläger war von April 1995 bis Ende August 1998 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart:
4.0 VERGÜTUNG
4.1
Der AN erhält einen Stundenlohn von 18,- DM während der 6-wöchigen Einarbeitungszeit.
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