BAG - Urteil vom 21.11.2000
9 AZR 665/99
Normen:
ArbGG § 68 ; BGB §§ 242 259 ; ZPO §§ 254 538 Abs 1 Nr. 3 § 540 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht
AuA 2001, 477
AuR 2001, 316
BAGE 96, 274
BB 2001, 2059
DB 2001, 1727
FA 2001, 246
JR 2002, 132
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 71/98
ArbG Ulm, vom 18.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 72/98

Auskunftsanspruch des umsatzbeteiligten Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 665/99

DRsp Nr. 2002/7709

Auskunftsanspruch des umsatzbeteiligten Arbeitnehmers

1. Ein Arbeitgeber hat dem vertraglich am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer Auskunft über die Verteilung der in dem Auftragsgebiet des Arbeitnehmers eingegangenen Aufträge zu erteilen, wenn die durch Tatsachen gestützte Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zuteilung der Aufträge benachteiligt hat. 2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung, so ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235; BAG, Urteil vom 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 - AP HGB § 87c Nr 3).

Normenkette:

ArbGG § 68 ; BGB §§ 242 259 ; ZPO §§ 254 538 Abs 1 Nr. 3 § 540 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Umsatzbeteiligung zustehen.

Die Beklagte betreibt einen Rohrreinigungsdienst. Der Kläger war von April 1995 bis Ende August 1998 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart:

4.0 VERGÜTUNG

4.1

Der AN erhält einen Stundenlohn von 18,- DM während der 6-wöchigen Einarbeitungszeit.