LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.1999
20 Sa 71/98
Normen:
ArbGG § 68 ; BGB §§ 242 259 ; ZPO §§ 254 538 Abs 1 Nr. 3 § 540 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 18.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 72/98

Auskunftsanspruch des umsatzbeteiligten Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.1999 - Aktenzeichen 20 Sa 71/98

DRsp Nr. 2002/14928

Auskunftsanspruch des umsatzbeteiligten Arbeitnehmers

Es besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann.

Normenkette:

ArbGG § 68 ; BGB §§ 242 259 ; ZPO §§ 254 538 Abs 1 Nr. 3 § 540 ;

Gründe:

Tabestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot zu wenig Arbeit zugewiesen hat sowie um daraus resultierende Vergütungs- und/oder Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

Die Beklagte betreibt einen Rohrreinigungsdienst. Der Kläger war bei ihr vom 24.04.1995 bis 31.08.1998 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung, gegen die der Kläger sich nicht zur Wehr setzte. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist u. a. geregelt:

"3.0 ARBEITSZEIT

3.1

Der AN ist über die Besonderheiten eines Dienstleistungsunternehmens, insbesondere über den Aufgabenbereich der Firma ... umfassend informiert.