Auf die Beschwerde des Arbeitgebers - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 2/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Wahlvorstand eine Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Region Westfalen-Süd mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum sowie Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen, soweit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht der "Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd" und dem "Wohnverbund B" angehören.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
A.
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