LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2014
13 TaBVGa 9/14
Normen:
WO § 2 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 2/14

Auskunftspflicht Arbeitgeber für WählerlisteWahl eines einheitlichen BetriebsratsWahl bei bereits bestehendem BetriebsratNichtigkeit einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 9/14

DRsp Nr. 2014/7977

Auskunftspflicht Arbeitgeber für WählerlisteWahl eines einheitlichen BetriebsratsWahl bei bereits bestehendem BetriebsratNichtigkeit einer Betriebsratswahl

Existieren bereits zwei rechtmäßig gebildete Betriebsräte, darf für deren Zuständigkeitsbereiche keine weitere Betriebsvertretung gewählt werden. Daraus resultiert als notwendige Rechtsfolge, dass die angestrebte regionalweite Wahl eines einheitlichen Betriebsrates insoweit als nichtig einzustufen ist, wie sie auch die bei den genannten Teilbereiche erfasst. Daher hat der Arbeitgeber für die Wählerliste keine Auskunftspflicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 2/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Wahlvorstand eine Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Region Westfalen-Süd mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum sowie Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen, soweit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht der "Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd" und dem "Wohnverbund B" angehören.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Normenkette:

WO § 2 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.