I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den genauen Beginn und das genaue Ende der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, um dem (antragstellenden) Betriebsrat entsprechend exakte Auskünfte erteilen zu können.
Die Arbeitgeberin betreibt in ihrer Filiale in .... ein Kaufhaus mit ca. 400 Beschäftigten auf einer Fläche von ca. 25.000 m². Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse den Manteltarifvertrag Einzelhandel Niedersachsen an, der vom 01.09.2003 bis zum 31.12.2006 gilt,(im Folgenden:
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