LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.11.2004
5 TaBV 36/04
Normen:
BetrVG § 80 ; ArbZG § 16 Abs. 2 ; MTV Einzelhandel Niedersachsen;
Fundstellen:
AuA 2005, 432
NZA-RR 2005, 424
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 13/03

Auskunftsrecht des Betriebsrates zur genauen Arbeitszeit der Beschäftigen - wirksame Kontrollen bei Zeiterfassung durch Selbstangabe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 36/04

DRsp Nr. 2005/6878

Auskunftsrecht des Betriebsrates zur genauen Arbeitszeit der Beschäftigen - wirksame Kontrollen bei Zeiterfassung durch Selbstangabe

»Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert. Er darf deshalb auf die exakte Feststellung der "Ist-Zeiten" nicht verzichten. Benutzt er zur Zeiterfassung kein elektronisches System, sondern "vertraut" er auf die Selbstaufschreibung der Arbeitnehmer, muss er durch wirksame Kontrollen gewährleisten, das die Arbeitszeiten zutreffend aufgeschrieben werden (im Anschluss an BAG 6.05.2003 - 1 ABR 13/02 - ).«_

Normenkette:

BetrVG § 80 ; ArbZG § 16 Abs. 2 ; MTV Einzelhandel Niedersachsen;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den genauen Beginn und das genaue Ende der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, um dem (antragstellenden) Betriebsrat entsprechend exakte Auskünfte erteilen zu können.

Die Arbeitgeberin betreibt in ihrer Filiale in .... ein Kaufhaus mit ca. 400 Beschäftigten auf einer Fläche von ca. 25.000 m². Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse den Manteltarifvertrag Einzelhandel Niedersachsen an, der vom 01.09.2003 bis zum 31.12.2006 gilt,(im Folgenden: MTV).