LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2024
5 Sa 154/23
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 350/22

Führen der nicht fristgerechten Auskunftserteilung zu einem immateriellen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 154/23

DRsp Nr. 2024/5513

Führen der nicht fristgerechten Auskunftserteilung zu einem immateriellen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers

Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 1. Juni 2023, Az. 6 Ca 350/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Beklagte, ein R. Service Center, betreibt ua. am Standort F. H. ein Call-Center für Frachtkommissionierung. Sie beschäftigt an diesem Standort ca. 100 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der L. Industry Solutions und somit Teil der L.gruppe; sie ist nicht tarifgebunden.

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