BAG - Beschluß vom 21.09.1999
1 ABR 40/98
Normen:
BetrVG §§ 95, 99, 100, 118 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung
AuA 2000, 178
BB 2000, 1036
DB 1999, 2012
DB 2000, 928
DStR 2000, 603
NZA 2000, 781
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 63/97
LAG Köln, vom 04.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 90/97

Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzung

BAG, Beschluß vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 40/98

DRsp Nr. 2000/5142

Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzung

»Bei einer (Auslands-) Dienstreise kann nicht generell aus der Notwendigkeit einer auswärtigen Übernachtung auf eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschlossen werden. Ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.«

Normenkette:

BetrVG §§ 95, 99, 100, 118 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anordnung und Durchführung von Auslandsdienstreisen mit mindestens einer auswärtigen Übernachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der für den Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber, ein eingetragener Verein, verfolgt das Ziel, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland zu festigen und das Verständnis für Deutschland im Ausland zu vertiefen (§ 2 der Satzung - siehe BAG 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98 - BAGE 89, 228). Zur Erfüllung der dabei anfallenden Aufgaben werden immer wieder Mitarbeiter auf Dienstreisen unterschiedlicher Dauer ins Ausland gesandt.