LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2022
4 Sa 218/22
Normen:
BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 98-21

Auslegung der Vereinbarung über ein Abrufarbeitsverhältnis hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 218/22

DRsp Nr. 2023/2514

Auslegung der Vereinbarung über ein Abrufarbeitsverhältnis hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2022 (2 Ca 98/21) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

Die Klägerin ist seit dem 03.07.2006 bei der Beklagten als "Abrufkraft Helferin Einlage" beschäftigt. Zuletzt erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,59 €, ab August 2021 von 15,74 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.06.2006 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

" . . .

1. Frau A. wird zum 03.07.2006 als Mitarbeiterin auf Abruf eingestellt.