Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2022 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem 03.07.2006 bei der Beklagten als "Abrufkraft Helferin Einlage" beschäftigt. Zuletzt erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,59 €, ab August 2021 von 15,74 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.06.2006 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:
" . . .
1. Frau A. wird zum 03.07.2006 als Mitarbeiterin auf Abruf eingestellt.
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