LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.08.2009
17 TaBV 3/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; TV Alt § 2.5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1/08

Auslegung des Tarifbegriffs der Eingruppierung bei Besitzstandswahrung für Altbeschäftigte; Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 17 TaBV 3/09

DRsp Nr. 2009/24999

Auslegung des Tarifbegriffs der "Eingruppierung" bei Besitzstandswahrung für Altbeschäftigte; Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung

1. Aus dem Grundsatz, dass das Mitbestimmungsverfahren bei einer Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein einheitliches Verfahren darstellt und die Eingruppierung in allen ihren Teilen umfasst, kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "Eingruppierung" in § 2.5 TV Alt in eben diesem Sinne verstanden haben; für die differenzierte Besitzstandsregelung des § 2.5 TV Alt ist die Bedeutung des Begriffs Eingruppierung vor dem Hintergrund der tariflichen Regelung selbst zu bestimmen. 2. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Eingruppierung die Zuordnung einer vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der Lohn- und Vergütungsgruppen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung verstanden; in diesem engeren Sinne haben die Tarifvertragsparteien den Begriff der Eingruppierung in § 2.5 TV Alt verwendet.