LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2001
12 TaBV 49/01
Normen:
BGB § 317 ; BetrVG § 77 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/00

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 12 TaBV 49/01

DRsp Nr. 2003/4658

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

»Eine Betriebsvereinbarung begründet nicht deshalb, weil sie sich über die Verteilung eines jährlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gehaltserhöhungsbudgets verhält, die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 315 BGB ein solches Gehaltserhöungsbudget festzulegen.«

Normenkette:

BGB § 317 ; BetrVG § 77 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung von der Arbeitgeberin verlangen kann, dass diese für die AT- Mitarbeiter ein Gehaltserhöhungsbudget von 3 % ab dem 01.01.2000 festlegt.

Die Arbeitgeberin befasst sich mit der weltweiten Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas (sog. Upstream-Geschäft-). Sie ist mit ihrer Konzernobergesellschaft, der V. -l AG, durch einen Ergebnisabführungsvertrag verbunden.