BAG - Urteil vom 13.10.2015
1 AZR 853/13
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1-2 und S. 3 Nr. 5; BGB § 310 Abs. 4; SGB VI § 41 S. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 109
AUR 2016, 82
ArbRB 2016, 36
BAGE 153, 46
BB 2016, 254
DB 2015, 6
DB 2016, 240
EzA-SD 2015, 11
MDR 2016, 166
NJW 2016, 271
NJW 2016, 8
NZA 2016, 54
NZA-RR 2016, 5
ZIP 2016, 36
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 83/13
ArbG Berlin, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10452/12

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Anhebung des Regelrentenalters

BAG, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 853/13

DRsp Nr. 2015/21340

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Anhebung des Regelrentenalters

Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll. Orientierungssätze: 1. Auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenzen in freiwilligen Betriebsvereinbarungen sind von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien umfasst, müssen aber die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG beachten und mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Das ist im Individualprozess gerichtlich voll überprüfbar. 2. In Betriebsvereinbarungen enthaltene Altersgrenzenregelungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit der "Vollendung des 65. Lebensjahres" endet, sind ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dahingehend auszulegen, dass die Beendigung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Arbeitnehmer das für den Bezug einer Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet.