LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2021
8 TaBV 13/21
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 5 Abs. 4; BV AT-Beschäftigte und Vertrauensarbeitszeit am Standort A-Stadt (2013) § 2; BV AT-Beschäftigte und Vertrauensarbeitszeit am Standort A-Stadt (2013) § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 13/20

Auslegung einer BetriebsvereinbarungBegrifflichkeiten und Sinn und Zweck der Regelung als Auslegungskriterien bei der Abgrenzung zwischen Tarif- und AT-Mitarbeitern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 8 TaBV 13/21

DRsp Nr. 2022/11093

Auslegung einer Betriebsvereinbarung Begrifflichkeiten und Sinn und Zweck der Regelung als Auslegungskriterien bei der Abgrenzung zwischen Tarif- und AT-Mitarbeitern

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Regelung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. 2. Sprechen bestimmte Begrifflichkeiten wie "Entgelt der höchsten ERA-Gruppe" und auch ihr Sinn und Zweck für eine Abstandsklausel zum Entgelt der höchsten ERA-Gruppe, so kann das Gericht dieser Auslegung auch dann folgen, ohne dass dies im Hinblick auf den sehr knappen Wortlaut und Umfang der Formulierung ein zwingendes Ergebnis wäre.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.02.2021, Az. 6 BV 13/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 5 Abs. 4; BV AT-Beschäftigte und Vertrauensarbeitszeit am Standort A-Stadt (2013) § 2;