LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2015
7 TaBV 52/15
Normen:
BetrVG § 99; IKK-TV § 12; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 377/14

Auslegung eines Interessenausgleichs hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Änderungskündigung zur Durchsetzung einer VersetzungErsetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung einer ArbeitnehmerinAuslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zulässigkeit von Versetzungen anstelle von Änderungskündigungen

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 52/15

DRsp Nr. 2017/5489

Auslegung eines Interessenausgleichs hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Änderungskündigung zur Durchsetzung einer Versetzung Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung einer Arbeitnehmerin Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zulässigkeit von Versetzungen anstelle von Änderungskündigungen

Auslegung eines Interessenausgleichs zur Frage, ob dieser bestimmt, dass Versetzungen auch dann im Wege einer Änderungskündigung vorgenommen werden müssen, wenn sie individualarbeitsvertraglich bereits aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich wären.

Eine Änderungskündigung ist wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot regelmäßig rechtsunwirksam, wenn die angestrebte Rechtsfolge, z.B. eine Änderung des Arbeitsortes, nach der arbeitsvertraglichen Situation des betroffenen Arbeitnehmers auch im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts herbei geführt werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 6 BV 377/14 vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; IKK-TV § 12; GewO § 106;

Gründe