LAG Hamburg - Urteil vom 27.04.2006
8 Sa 95/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ; BetrVG § 77 Abs.1, Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 95/05

Auslegung schriftlicher Vereinbarungen der Betriebsparteien - Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage

LAG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 95/05

DRsp Nr. 2007/889

Auslegung schriftlicher Vereinbarungen der Betriebsparteien - Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage

»Die Frage, ob eine sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat unterschriebene Verlautbarung an die Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung beinhaltet oder eine Gesamtzusage, hat nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; BetrVG § 77 Abs.1, Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Essensgeldzuschusses.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ca. 1000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, seit dem 25.07.1997 tätig. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmer/innen seit ca. 1961 einen Essensgeldzuschuss, zu Anfang in Form eines Zuschusses zu Essensportionen, die von einer Fremdfirma in den Betrieb geliefert wurden, seit 1978 in Form von Essensmarken. Bis Ende August 1982 gab es neun Gruppen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, denen Zuschüsse zwischen DM 1,00 und DM 1,70 gezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten an alle Abteilungen und Betriebe betreffend "Richtlinien für die Bestellung und Abrechnung von Essensportionen" vom 06.09.1972 (Anl. K 5, Bl. 26 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.08.1982 (Anl. B 1, Bl. 32) teilte die Beklagte allen Betrieben (außer der Verwaltung) Folgendes mit: