LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2006
15 Sa 570/06
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 88/06

Auslegung von Betriebsvereinbarungen zur teilweisen Stundung des Weihnachtsgeldes - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation bei Ungleichbehandlung in verschiedenen Unternehmensbetrieben

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 570/06

DRsp Nr. 2007/960

Auslegung von Betriebsvereinbarungen zur teilweisen Stundung des Weihnachtsgeldes - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation bei Ungleichbehandlung in verschiedenen Unternehmensbetrieben

1. Der Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung sind bei der Auslegung nur dann zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk einen (wenn auch einen unvollkommenen) Niederschlag gefunden haben. 2. Wenn in den Jahren 2002 und 2003 ein Anteil des Weihnachtsgeldes im Umfang von jeweils 30 % eines Monatseinkommens "gestundet" oder "kreditiert" werden sollte, dann müsste der einschlägigen Betriebsvereinbarung wenigstens im Ansatz zu entnehmen sein, dass den Arbeitnehmern in den Jahren 2002 und 2003 jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation im Umfang von 100 % eines Monatseinkommens zustehen, aber jeweils nur zu 70 % erfüllt werden sollte, während der Rest von 30 % erst im Jahre 2004 oder 2005 zur Zahlung fällig wurde. 3. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation verschiedener Betriebe kann als sachlicher Grund anerkannt werden, um die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebe durch unterschiedliche betriebsbezogene Regelungen differenziert und nicht unternehmensweit einheitlich zu behandeln.

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand: