LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2010
3 Sa 94/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 138; BGB § 157; BGB § 162; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; TVG § 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 343/09

Auslegung von Klageanträgen und Vereinbarungen zur Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 94/10

DRsp Nr. 2010/20028

Auslegung von Klageanträgen und Vereinbarungen zur Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses

1. Auch für die Ausübung von Rückkehrrechten sowie die Auslegung entsprechender (in Klageanträgen enthaltener) Vertragsangebote gilt, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB). 2. Eine "atypische Wiedereinstellungssituation" sowie der Umstand, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zusteht, rechtfertigen es, an die genügende Bestimmtheit des Klageantrages keine zu strengen Anforderungen zu stellen. 3. Die (Neu- oder Wieder-) Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich der Abgabe korrespondierender Willenserklärungen, so dass der Arbeitnehmer auf die Abgabe einer Willenserklärung (Annahme seines Vertragsangebotes) zu klagen hat (§ 894 ZPO). 4. Allein aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und eines entsprechenden Inhalts ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der vereinbarten Regelung um einen Tarifvertrag handeln soll.