BAG - Urteil vom 08.12.2011
6 AZR 291/10
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV vom 24. Oktober 2007) § 11 Abs. 1; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV vom 24. Oktober 2007) § 13 Abs. 2; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV vom 24. Oktober 2007) § 24 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (HTV-Ü vom 24. Oktober 2007) § 3; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (HTV-Ü vom 24. Oktober 2007) § 4; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (HTV-Ü vom 24. Oktober 2007) § 5; Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü (vom 24. Januar 2008) Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 216/09
ArbG Dresden, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2984/08

Auslegung von Tarifverträgen; Abgrenzung zwischen einem schuldrechtlichen Vertrag und einem normativ wirkenden Tarifvertrag; Stufenzuordnung unter Zugrundelegung einschlägiger Berufserfahrung; Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung sowohl im Rahmen eines fiktiven Bewährungsaufstiegs als auch bei der Zuordnung zu einer Stufe einer Entgeltgruppe; tarifliches Schlechterstellungsverbot

BAG, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 291/10

DRsp Nr. 2012/2462

Auslegung von Tarifverträgen; Abgrenzung zwischen einem schuldrechtlichen Vertrag und einem normativ wirkenden Tarifvertrag; Stufenzuordnung unter Zugrundelegung einschlägiger Berufserfahrung; Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung sowohl im Rahmen eines fiktiven Bewährungsaufstiegs als auch bei der Zuordnung zu einer Stufe einer Entgeltgruppe; tarifliches Schlechterstellungsverbot

Orientierungssätze: 1. Ist umstritten, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine sonstige nichttarifliche Vereinbarung handelt, ist der Inhalt und damit die Charakterisierung anhand des zu ermittelnden Willens der Vertragsparteien festzustellen. 2. Die Anordnung der Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, wirkt normativ.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 9 Sa 216/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. März 2009 - 11 Ca 2984/08 - abgeändert.