LAG Chemnitz - Urteil vom 10.12.2009
9 Sa 216/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 1; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Dresden (HTV UKD) § 13; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Dresden (HTV UKD) Anlage 1a; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Dresden (HTV-Ü UKD) § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2984/08

Eingruppierung in eine höhere Entgeltstufe; Berufserfahrung als Voraussetzung

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 216/09

DRsp Nr. 2010/10890

Eingruppierung in eine höhere Entgeltstufe; Berufserfahrung als Voraussetzung

Die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltstufe kann nicht beansprucht werden, wenn die hierfür vom Tarifvertrag geforderte Berufserfahrung fehlt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.03.2009 - 11 Ca 2984/08 - wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; TVG § 1; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Dresden (HTV UKD) § 13; Haustarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Dresden (HTV UKD) Anlage 1a; Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Dresden (HTV-Ü UKD) § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte an den Kläger Vergütung nach der Stufe 2 oder aber nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Haustarifvertrages zu zahlen hat.

Der Kläger ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten als Medizinisch-Technischer Radiologieassistent beschäftigt. Vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten war er vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 im Kreiskrankenhaus ... mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt.