BAG - Urteil vom 07.12.2016
4 AZR 322/14
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; SGB VII § 136; BRTV GaLaBau Ost § 1 Nr. 2; BLTV Ost für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Gartenbau Nr. 7
NZA 2017, 1416
NZA-RR 2017, 360
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 745/13
ArbG Berlin, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 14164/12

Auslegung von Tarifverträgen durch die ArbeitsgerichteErmittlung der zuständigen BerufsgenossenschaftVerwaltungsakt zur Zuordnung eines Unternehmens zur zuständigen BerufsgenossenschaftKatasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit im Recht der Berufsgenossenschaften

BAG, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 322/14

DRsp Nr. 2017/6148

Auslegung von Tarifverträgen durch die Arbeitsgerichte Ermittlung der zuständigen Berufsgenossenschaft Verwaltungsakt zur Zuordnung eines Unternehmens zur zuständigen Berufsgenossenschaft "Katasterrichtigkeit" und "Katasterstetigkeit" im Recht der Berufsgenossenschaften

Orientierungssatz: Der fachliche Geltungsbereich des BRTV GaLaBau erstreckt sich auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus nur, soweit sie der Unfallversicherung der BG Gartenbau unterliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine andere Berufsgenossenschaft nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ihre Zuständigkeit festgestellt hat. § 1 Ziff. 2 des BRTV GaLaBau stellt aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf diese formelle Zuständigkeit und nicht auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung ab. Die Tarifvertragsparteien haben sich insoweit an dem sozialrechtlichen Grundsatz des Vorrangs der "Katasterstetigkeit" vor der "Katasterrichtigkeit" orientiert.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; vgl. auch 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 25 mwN).